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Satzung

VEREINSSATZUNG

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen ReplayTheater

2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen als “ReplayTheater e.V.”

3. Der Sitz des Vereins ist München.

§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist die Planung, Durchführung und Organisation von pädagogischen und präventiven Maßnahmen mit theatralen Mitteln. Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kunst-, Kultur- und Theaterleben im deutschsprachigen Raum.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aktive Mitglieder können  eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Über den Zeitpunkt und die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Hauptversammlung.

3.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft frem sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.(gegebenenfalls auch juristische Personen), die die Zwecke des Vereins verfolgt. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von 4 Wochen zu Monatsende möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrag entscheidet die Hauptversammlung

8. Die Mitgliedschaft beinhaltet eine Zustimmung zur Veröffentlichung von Bild- und Tondokumenten, die im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit stehen. Diese Zustimmung erlischt auch beim Austritt aus dem Verein nicht.

§ 4 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4. Die Aufgabe des Vorstandes ist es, die Beschlüsse der Hauptversammlung durchzuführen.

5. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Haftung

1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der Mitglieder.

2. Zur Absicherung von Haftungsansprüchen gegen den Verein bzw. seinen Vorstand ist eine Vereinshaftpflichtversicherung abzuschließen

§ 8 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Artists für Kids München oder an eine andere steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für unmittelbar gemeinnützige Zwecke

München,
27.06.2011

Erstens geht es anders – zweitens, wenn du denkst!